Hinter dieser Bezeichnung verbergen sich eine Reihe von Virusinfektionen.
Bekannt durch Spielfilme und Fernsehserien sind Lassa-, Ebolafieber und Marburgviruskrankheit. Das Dengue-Fieber gehört ebenfalls zu den VHF und ist die Infektion, die hin und wieder nach einer Reise bei uns diagnostiziert wird.
Eine eher nicht lebensbedrohliche Form der VHF ist die Nephropatia epidemica durch Hantaviren. Hier sind auch einige Infektionen in Deutschland beschrieben, die - meist vorübergehend - zu einer Nierenfunktionsstörung führen können.
Allgemein handelt es sich um Krankheitserreger handelt, die in Afrika, manche auch in Südostasien oder auch im asiatischen Teil der GUS vorkommen (importierte Infektion).
Durch rasant wachsende Städte mit Slumgebieten vor allem in Südostasien verbreitet sich eine Moskitoart, die Überträger dieses Virus ist. Während die o.g. gefürchteten VHF auch von Mensch zu Mensch übertragbar sind, ist das beim Dengue-Fieber praktisch nicht möglich; nur die Stechmücken können das Virus weitergeben.
Die Übertragung der Viren erfolgt entweder durch Tröpfchen, Blutkontakte oder (wie geschildert) durch Stechmücken; eine genaue Aussage ist erst nach der Diagnostik in einem Speziallabor möglich. Aus diesem Grunde ist stets und zunächst einmal die strikte Isolierung der Patienten in einer besonders gesicherten Infektionsstation vorgeschrieben.(bei der Nephropatia epidemica: Die Übertragung erfolgt durch die Inhalation von getrockneten Nagerexkrementen; von Mensch zu Mensch ist eine Ansteckung bisher nicht beobachtet worden.)
Die Inkubationszeit der meisten VHF beträgt etwa eine Woche, beim Ebolafieber 2 bis 21 und beim Lassa-Fieber 6 bis 17 Tage.
Diesen Viruserkrankungen ist gemeinsam, dass die Krankheitserreger Blutgefässe zerstören, in deren Folge es zu inneren Blutungen kommt, die auch mit modernen Medikamenten und Intensiv-therapie nicht aufzuhalten sind. Der Verlauf ist häufig tödlich.
Die einzige Substanz, die bisher in der Behandlung von einigen der viralen hämorrhagischen Fieber erfolgreich war ist das Ribavirin.
Konsequenter Insektenschutz.
Meldepflichtig sind Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod.
Bei Krankheitsverdacht oder Erkrankung besteht Tätigkeits- und Aufenthaltsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen bis nach ärztlichem Urteil und/oder mit Zustimmung des Gesundheitsamtes eine mögliche Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.