Hepatitis A

Erreger

Hepatitis-A-Virus (Picornaviridae)

 

Verbreitung

Der Erreger kommt häufig in den Tropen und Subtropen, d.h. beispielsweise im zentralen und südlichen Asien, Zentralafrika, Nahen und mittleren Osten, aber auch in Teilen Süd- und Mittelamerikas und in verschiedenen Mittelmeerländern vor. Ebenso besteht ein erhöhtes Erkrankungsrisiko in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion. Etwa die Hälfte aller im letzten Jahr in Deutschland gemeldeten Hepatitis A-Erkrankungen wurden im Ausland erworben.

 

Übertragung

Die Übertragung erfolgt über eine Schmier- bzw. Kontaktinfektion mit verunreinigter Nahrung oder verschmutztem Trinkwasser, aber auch Essbestecken und Handtüchern.

 

Inkubationszeit

2 - 6, im Mittel 4 Wochen. Beginn der Infektiosität 1 - 2 Wochen vor Ausbruch der Erkankung.

 

Krankheitszeichen

Klinisch kommt es bei Infektion zu grippeähnlichen Erscheinungen, Übelkeit und Völlegefühl, Erbrechen und allgemeiner Abgeschlagenheit. In der Folge treten eine mehr oder minder ausgeprägte Gelbfärbung der Haut und der Skleren des Auges, Hellfärbung des Stuhls und brauner Urin auf.

 

Behandlung

Die Behandlung besteht in Bettruhe und Diät; sie ist evtl. langwierig. Im Erwachsenenalter verlaufen 5 –15 Prozent der Hepatitis A Erkrankungen protrahiert, mit einer bis zu einem Jahr verlängerten Krankheitsdauer.

 

Vorbeugung

Durch ausschließliche Verwendung gut abgekochter Speisen oder einwandfreien Trinkwassers kann die Infektionsgefahr erheblich gemindert werden. Seit Ende 1992 steht ein risikoarmer Einzelimpfstoff zur Verfügung, der nach vollendeter Grundimmunisierung mindestens 20 bis zu 30 Jahren Schutz gewährleistet. Zusätzlich ist seit 1997 ein empfehlenswerter Kombinationsimpfstoff Hepatitis A/Hepatitis B auf dem Markt.

 

Pflichten

Bei Krankheitsverdacht oder Erkrankung besteht Tätigkeits- und Aufenthaltsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen bis nach ärztlichem Urteil und/oder mit Zustimmung des Gesundheitsamtes eine mögliche Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.

 

Meldepflichtig sind Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod.